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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung und Umfang

1.1. Innovaro (Einzelunternehmen Ronald Haider) – im Folgenden als Innovaro bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des*der Vertragspartner*in werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von Innovaro ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

  1. Vertragsabschluss

2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von Innovaro bzw. der Auftrag  des*der Klient*in, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind.  Die Angebote von Innovaro sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Erteilt der*die Klient*in einen Auftrag, so ist er*die an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei Innovaro gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch Innovaro zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z. B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass Innovaro zweifelsfrei zu erkennen gibt (z. B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrags), dass Innovaro den Auftrag annimmt.

  1. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des*der Klient*in

3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des*der Klient*in  bzw der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen  des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

3.2. Der*die Klient*in wird Innovaro unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er*Sie wird Innovaro von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Der*Die Klient*in trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner*ihrer unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Innovaro wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.3. Alle Leistungen von Innovaro (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbausdrucke etc.) sind von dem*der Klient*in vor Produktion zu überprüfen und längstens binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als von dem*der Klient*in genehmigt.

3.4. Beinhalten die von dem*der Klient*in freigegebenen Unterlagen Fehler (z. B. Tipp- oder Rechtschreibfehler), so ist Innovaro dafür in keinster Weise haftbar zu machen.

3.5. Der*Die Klient*in ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Innovaro haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird Innovaro wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der*die Klient*in Innovaro schad- und klaglos; er hat Innovaro sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

  1. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1. Innovaro ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilf*in“).

4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilf*innen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des*der Klient*in, in jedem Fall aber auf Rechnung des*der Klient*in.

4.3. Innovaro wird Besorgungsgehilf*innen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

  1. Termine

5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Innovaro bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den*die Klient*in allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Innovaro eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende, Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an Innovaro.

5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der*die Klient*in vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Innovaro.

5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmer*innen von Innovaro – entbinden Innovaro jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der*die Klient*in mit seinen*ihren zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z. B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), in Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

  1. Rücktritt vom Vertrag

Innovaro ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

  • die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der*die Klient*in zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des*der Klient*in bestehen und diese*r auf Begehren von Innovaro weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung von Innovaro eine taugliche Sicherheit bietet.
  1. Honorar für Einzelleistungen und für langfristige Verträge

7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Innovaro für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Innovaro ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält Innovaro mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von 15 % des über Innovaro abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.3. Alle Leistungen von Innovaro, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle Innovaro erwachsenden Barauslagen sind von dem*der Klient*in zu ersetzen (z. B. Botendienste, Versandkosten, Reisen oder auch Nächtigungen).

7.4. Kostenvoranschläge von Innovaro sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Innovaro schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird Innovaro den*die Klient*in auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als von dem*der Klient*in genehmigt, wenn der*die Klient*in nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

7.5. Für alle Arbeiten von Innovaro, die aus welchem Grund auch immer von dem*der Klient*in nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt Innovaro eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der*die Klient*in an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich Innovaro zurückzustellen.

  1. Marketingverträge

8.1. Langfristige Zusammenarbeiten zwischen Klient*innen und Innovaro können neben einer Einzelvergütung auf Honorarbasis auch auf einer vertraglichen Basis mit fortlaufendem Entgelt erfolgen.

8.2. Wenn nicht anders schriftlich festgehalten, sind Marketing- und Betreuungsverträge mit Innovaro zeitlich unbeschränkt, wobei eine Kündigung zum Monatsende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen kann. Diese Möglichkeit zur Kündigung besteht für den*die Klient*in ebenso wie für Innovaro.

8.3. Es besteht beiderseits jederzeit die Möglichkeit der Verhandlung zur Anpassung des Umfangs und des Entgelts entsprechend von Erfahrungswerten.

8.4. Reisen und Termine an anderen Orten als dem Unternehmenssitz von Innovaro bedürfen der schriftlichen Zusage von Innovaro.

8.5. Über die Dienstzeiten und -orte kann durch den*die Klient*in nicht bestimmt werden.

8.6. Die Erfassung der Arbeitstage erfolgt halbtageweise. Arbeitstage werden nicht kumuliert. Jeder Arbeitstag über das vertraglich vereinbarte Ausmaß hinaus wird zusätzlich verrechnet.

8.7. Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit aller monetären Angaben auf Basis des Jahresdurchschnitts des Österr. VPI2020 lt. Statistik Austria vereinbart. Die Wertanpassung erfolgt kaufmännisch gerundet jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres; es wird vom Ø 2021 mit 102,8 ausgegangen.

  1. Zahlung

9.1. Die Rechnungen von Innovaro werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen sieben Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Innovaro.

9.2. Der*Die Klient*in verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

9.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des*der Klient*in kann Innovaro sämtliche, im Rahmen anderer mit dem*der Klient*in abgeschlossene Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.4. Der*Die Klient*in ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen von Innovaro aufzurechnen, außer die Forderung des*der Klient*in wurde von Innovaro schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des*der Klient*in wird ausgeschlossen.

  1. Präsentationen

10.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht Innovaro ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von Innovaro für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

10.2. Erhält Innovaro nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von Innovaro, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, im Eigentum von Innovaro; der*die Klient*in ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Innovaro zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Innovaro nicht zulässig.

10.3. Ebenso ist dem*der Klient*in die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der*die Klient*in keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

10.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in von Innovaro gestalteten Werbemitteln und Marketingkonzepten verwertet, so  ist Innovaro berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

 

  1. Eigentumsrecht und Urheberschutz

11.1. Alle Leistungen von Innovaro einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Innovaro und können von Innovaro jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der*Die Klient*in erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Innovaro darf der*die Klient*in die Leistungen von Innovaro nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrags nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von Innovaro setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von Innovaro dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

11.2. Änderungen von Leistungen von Innovaro, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den*die Klient*in oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Innovaro und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind –  des*der Urheber*in zulässig.

11.3. Für die Nutzung von Leistungen von Innovaro, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von Innovaro erforderlich. Dafür steht Innovaro und dem*der Urheber*in eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

11.4. Für die Nutzung von Leistungen von Innovaro bzw. von Werbemitteln, für die Innovaro konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrags unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von Innovaro notwendig.

11.5. Dafür steht Innovaro im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrags nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

 

  1. Kennzeichnung
  2. Innovaro ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf Innovaro und allenfalls auf den*die Urheber*in hinzuweisen, ohne dass dem*der Klient*in dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

12.2. Innovaro ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des*der Klient*in dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf der Innovaro-Internet-Website mit Namen und Firmenlogo sowie mit den erstellten Unterlagen auf die zu dem*der Klient*in bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

  1. Gewährleistungen und Schadensersatz

13.1. Der*Die Klient*in hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch Innovaro schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem*der Klient*in nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch Innovaro zu.

13.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der*die Klient*in Innovaro alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Innovaro ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für Innovaro mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

13.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von Innovaro ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind von dem*der Klient*in zu beweisen.

13.4. Schadenersatzansprüche des*der Klient*in, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Innovaro beruhen.

13.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

13.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert, exklusive Steuern, begrenzt.

  1. Haftung

14.1. Innovaro wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den*die Klient*in rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung von Innovaro für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den*die Klient*in erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Innovaro der Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet Innovaro nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des*der Klient*in oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

14.2. Innovaro haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.